§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Mietverträge zwischen Gerhard Ziegldrum Caravan & KFZ Service (nachfolgend „Vermieter“) und dem Mieter über die Anmietung eines Wohnwagens. Sie gelten für alle Vertragsabschlüsse, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, der Vermieter stimmt diesen ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Vermietung durchführt, ohne zuvor ausdrücklich widersprochen zu haben.
Die Vermietung erfolgt ausschließlich an Mieter, die die erforderlichen Voraussetzungen zur Nutzung des Wohnwagens erfüllen (siehe §3 Berechtigte Fahrer).
2. Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser AGB gelten folgende Definitionen:
- Verbraucher: Natürliche Personen, die den Mietvertrag zu privaten Zwecken abschließen und den Wohnwagen nicht überwiegend für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit nutzen.
- Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die den Mietvertrag im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen.
- Mieter: Jede Person, die beim Vermieter einen Wohnwagen anmietet, unabhängig davon, ob sie als Verbraucher oder Unternehmer handelt.
- Vermieter: Die Firma Gerhard Ziegldrum Caravan & KFZ Service, die Wohnwagen zur Miete anbietet.
- Preisliste: Die jeweils aktuelle Übersicht der Mietpreise und Gebühren, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt.
- Versicherungsschutz: Der Wohnwagen ist über eine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgesichert, deren Bedingungen im Mietvertrag aufgeführt sind. Der Versicherungsschutz umfasst Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoleistungen, ggf. mit einer festgelegten Selbstbeteiligung pro Schadensfall (siehe §6).
§2 Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrags
Dieser Mietvertrag regelt die befristete Überlassung eines Wohnwagens durch Gerhard Ziegldrum Caravan & KFZ Service (nachfolgend „Vermieter“) an den Mieter. Der Mieter erhält das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht am Wohnwagen für den vereinbarten Mietzeitraum und unter den Bedingungen dieses Vertrags sowie der geltenden AGB. - Nutzung des Wohnwagens
Der Mietvertrag umfasst ausschließlich die Bereitstellung des Wohnwagens. Der Mieter ist für den Transport und den sicheren Betrieb mit seinem eigenen Zugfahrzeug selbst verantwortlich. Eine Nutzung außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen ist untersagt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Wohnwagen ordnungsgemäß genutzt, gesichert und gegen Diebstahl geschützt wird. - Vertragslaufzeit und Rückgabe
Der Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich und muss in Textform erfolgen.
Eine stillschweigende Verlängerung durch fortgesetzte Nutzung nach § 545 BGB ist ausgeschlossen.
Gibt der Mieter den Wohnwagen nicht fristgerecht zurück, kann der Vermieter eine zusätzliche Gebühr erheben und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen. - Kein Reisevertrag
Dieser Mietvertrag ist kein Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651a ff. BGB. Der Mieter organisiert seine Reise, Stellplätze und sonstige Unterbringung selbstständig. Der Vermieter stellt ausschließlich den Wohnwagen zur Verfügung, übernimmt jedoch keine weiteren Reiseleistungen. - Haftung und Versicherung
Der Wohnwagen ist über eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgesichert. Details zum Versicherungsschutz, insbesondere zur Selbstbeteiligung und zu den Versicherungsleistungen, sind im Mietvertrag und in den Versicherungsbedingungen geregelt.
Der Mieter ist verpflichtet, sich an die Vorgaben der Versicherung zu halten, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Nutzung und der Pflichten im Schadensfall (siehe §6 Haftung und Versicherung).
Für Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind oder auf grobe Fahrlässigkeit des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in voller Höhe.
§3 Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, Nutzung des Wohnwagens, Fahrten ins Ausland und in Krisengebiete
1. Berechtigte Fahrer und Anforderungen an das Zugfahrzeug
Der Mieter ist für den sicheren Transport des Wohnwagens mit seinem eigenen Zugfahrzeug verantwortlich. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Mindestalter: Der Mieter sowie alle Fahrer des Zugfahrzeugs müssen mindestens 23 Jahre alt sein.
- Erforderliche Fahrerlaubnis: Der Mieter muss über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse BE verfügen und nachweisen, dass seine Fahrerlaubnis das Ziehen des angemieteten Wohnwagens zulässt.
- Zugfahrzeuganforderungen: Das genutzte Zugfahrzeug muss über eine ausreichende Anhängelast verfügen, die mindestens dem zulässigen Gesamtgewicht des Wohnwagens entspricht. Der Mieter ist verpflichtet, dies vor Fahrtantritt zu überprüfen.
- Beladung & Stützlast:
- Das zulässige Gesamtgewicht des Wohnwagens darf nicht überschritten werden.
- Die zulässige Stützlast der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs muss eingehalten werden.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Ladung gleichmäßig zu verteilen, um die Fahrsicherheit nicht zu gefährden.
- Verantwortlichkeit: Die ordnungsgemäße Anbringung des Wohnwagens am Zugfahrzeug, die Einhaltung der Gewichtsgrenzen sowie der gesetzlichen Vorschriften liegen in der alleinigen Verantwortung des Mieters. Der Vermieter übernimmt hierfür keine Haftung. Falls der Mieter die genannten Anforderungen nicht erfüllt oder sein Zugfahrzeug ungeeignet ist, kann die Übergabe des Wohnwagens verweigert werden. Der Mietpreis bleibt in diesem Fall dennoch fällig.
2. Vorlage von Dokumenten
Vor Übergabe des Wohnwagens muss der Mieter folgende Dokumente vorlegen:
- Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
- Einen gültigen Führerschein der entsprechenden Klasse.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) seines Zugfahrzeugs, um die erforderliche Anhängelast zu prüfen.
Falls diese Dokumente nicht vorgelegt werden können, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Übergabe zu verweigern. In diesem Fall bleibt der Mietpreis weiterhin geschuldet.
Ändert sich die Anschrift des Mieters zwischen Vertragsabschluss und vollständiger Abwicklung des Mietvertrags, ist der Mieter verpflichtet, diese Änderung dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
3. Nutzung des Wohnwagens
Der Wohnwagen darf nur bestimmungsgemäß und im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften genutzt werden. Der Mieter hat insbesondere:
- Die Bedienungsanleitung des Wohnwagens zu beachten.
- Dafür zu sorgen, dass der Wohnwagen während der Fahrt ordnungsgemäß gesichert ist.
- Den Wohnwagen ausschließlich auf geeigneten Stellplätzen oder Campingplätzen abzustellen.
- Regelmäßig die technische Sicherheit zu überprüfen (z. B. Reifen, Beleuchtung, Bremsen).
- Während der Fahrt und bei Pausen sicherzustellen, dass der Wohnwagen nicht unbefugt bewegt oder entwendet werden kann.
Die Nutzung des Wohnwagens ist insbesondere untersagt:
- Auf nicht dafür vorgesehenen Flächen (z. B. öffentliche Straßen oder Privatgrundstücke ohne Genehmigung).
- Zur gewerblichen Nutzung, Weitervermietung oder Verleih an Dritte.
- Zum Transport sowie Haltung von Tieren (Reinigungsgebühr 500€)
- Fahrten zu Festivals oder ähnlichen Veranstaltungen sind ausdrücklich verboten.
- Zur Beförderung von gefährlichen Stoffen, die entzündlich, giftig oder umweltgefährdend sind.
- Für illegale Zwecke oder die Begehung von Straftaten.
- Das Rauchen im Wohnwagen ist nicht gestattet. (Reinigungsgebühr 500€)
Folgen eines Verstoßes:
- Bei Verstößen gegen die Nutzungsvorschriften kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.
- Für verbotene Nutzung kann eine Strafgebühr gemäß Preisliste erhoben werden.
- Falls durch unsachgemäße Nutzung ein Schaden entsteht, haftet der Mieter in voller Höhe.
4. Fahrten ins Ausland und in Krisengebiete
- Der Mieter ist verpflichtet, sich eigenständig über die geltenden Verkehrsregeln und Bestimmungen in den bereisten Ländern und Transitländern zu informieren und diese einzuhalten.
- Fahrten innerhalb Europas sind grundsätzlich erlaubt.
- Fahrten in folgende Länder sind untersagt: Bulgarien, Rumänien, Moldawien, Russland, Weißrussland, Ukraine, Türkei und Island.
- Fahrten in außereuropäische Länder sind nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich.
- Das Befahren von Krisen- oder Kriegsgebieten ist ausdrücklich verboten.
§4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten
1. Mietpreis
Der Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag und richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.
Die Berechnung erfolgt pro Nacht und kann saisonabhängig variieren. Der Mietpreis umfasst die Bereitstellung des Wohnwagens und die Versicherungskosten. Nicht enthalten sind Kosten für das Zugfahrzeug, Maut-, Park-, Camping- und Stellplatzgebühren sowie behördliche Strafgebühren, die der Mieter selbst trägt. Eine vorzeitige Rückgabe entbindet den Mieter nicht von der Zahlung des vollen Mietpreises, außer eine anderweitige Vermietung ist möglich. Wird der Wohnwagen verspätet zurückgegeben, wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe des regulären Mietpreises fällig.
2.Servicepauschale
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale erhoben.
Diese umfasst die Einweisung, Übergabe in gereinigtem Zustand sowie die Bereitstellung des Zubehörs.
Die Höhe der Servicepauschale ergibt sich aus der aktuellen Preisliste.
3. Kaution
Der Mieter muss eine Kaution in Höhe von 1.500 € als Sicherheitsleistung hinterlegen.
Die Kaution kann entweder: per Überweisung vor der Abholung gezahlt werden (spätestens 3 Werktage vor Abholung muss sie auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein) oder in bar bei Abholung hinterlegt werden.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe wird die Kaution innerhalb von 7 Bankarbeitstagen erstattet:
Bei Barhinterlegung erfolgt die Rückzahlung in bar.
Bei Überweisung erfolgt die Rückerstattung per Banküberweisung auf das ursprüngliche Konto des Mieters.
Die Kaution dient der Absicherung von:
Schäden am Wohnwagen, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind,
Zusatzkosten (z. B. Reinigung, nicht entleerte Toilette, fehlende Ausstattung),
Vertragsverletzungen (z. B. verspätete Rückgabe).
Einbehalt der Kaution bei Schäden
Falls bei der Rückgabe Schäden am Wohnwagen festgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Kaution oder einen Teil davon bis zur vollständigen Klärung einzubehalten.
Falls der Schaden versicherungsrelevant ist, wird die Kaution bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung und der Berechnung der Selbstbeteiligung zurückgehalten.
Falls die Versicherung den Schaden nur teilweise deckt, kann der Vermieter die Differenz aus der Kaution einbehalten.
Der Mieter erhält eine detaillierte Schadensaufstellung und Endabrechnung, sobald alle offenen Punkte geklärt sind.
Falls die Schadenssumme die Kaution übersteigt, bleibt der Mieter zur Zahlung der Differenz verpflichtet.
Die Kaution wird erstattet, sobald alle Ansprüche abschließend geprüft wurden.
4. Zahlungsbedingungen
Eine Anzahlung von 30 % des Mietpreises ist innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Vertragsabschluss per Überweisung zu leisten.
Der verbleibende Mietpreis, die Servicepauschale sowie weitere vereinbarte Zahlungen müssen spätestens 14 Tage vor Mietbeginn vollständig eingehen.
Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zur Anmietung) sind Mietpreis und Kaution sofort fällig.
5. Zahlungsverzug
Kommt der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.
Der Vermieter kann vom Mietvertrag zurücktreten und den Wohnwagen anderweitig vermieten.
6. Sonstige Kosten
Reinigungskosten: Der Wohnwagen ist gereinigt zurückzugeben, ansonsten wird eine Reinigungspauschale berechnet.
Falls eine Toilette oder ein Abwassertank vorhanden ist, müssen diese entleert und gereinigt sein, ansonsten fallen zusätzliche Gebühren an.
Schäden oder fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern er den Schaden oder Verlust zu vertreten hat.
Der Mieter muss sicherstellen, dass sein Zugfahrzeug über eine gültige Kfz-Versicherung verfügt. Bei Verstößen trägt er die daraus resultierenden Kosten.
§5 Buchung und Buchungsänderungen
1. Buchung
Ein Mietvertrag über einen Wohnwagen kommt erst dann zustande, wenn Vermieter und Mieter einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen haben.
2. Buchungsänderungen
Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich. Änderungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu.
- Der Mieter teilt dem Vermieter seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor Mietbeginn mit.
- Es sind freie Kapazitäten für den neuen Zeitraum verfügbar.
- Der neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr und entspricht dem ursprünglich gebuchten Zeitraum.
- Ein Rechtsanspruch auf Buchungsänderung besteht nicht. Der neu berechnete Mietpreis muss spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters eingegangen sein.
§6 Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen
1. Widerruf und Rücktritt des Mieters
Für Mietverträge besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht bleibt hiervon unberührt.
2. Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter
Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn:
- Der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht leistet.
- Der Mieter die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt (§3 Ziff. 2).
- Höhere Gewalt oder unvorhersehbare Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.
- Der Mieter falsche Angaben zur Identität, Zahlungsfähigkeit oder dem Verwendungszweck macht.
- Der Mietzweck gesetzeswidrig ist oder ein wesentlicher Vertragsverstoß vorliegt.
3. Stornierungsbedingungen
Bis 30 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises.
29 bis 15 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises.
14 bis 7 Tage vor Mietbeginn: 75 % des Mietpreises.
Weniger als 7 Tage vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises.
Die Stornierung muss in Textform erfolgen. Der Vermieter rechnet Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung an. Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Nichtinanspruchnahme des Wohnwagens
- Nimmt der Mieter den Wohnwagen nicht in Anspruch und hat keine wirksame Stornierung vorgenommen, bleibt der volle Mietpreis fällig.
- Wird der Wohnwagen nicht anderweitig vermietet, kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren.
- Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§7 Ersatz-Wohnwagen
Sollte der gemietete Wohnwagen ohne Verschulden des Mieters beschädigt oder zerstört werden oder ein technischer Defekt vorliegen, der eine Nutzung für eine unangemessen lange Zeit unmöglich macht, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen vergleichbaren oder größeren Wohnwagen als Ersatz zur Verfügung zu stellen.
- Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug bereit, besteht kein Recht zur Kündigung des Mietvertrages.
- Eventuelle höhere Nebenkosten, z. B. für Maut oder Fährgebühren, trägt der Mieter.
- Sollte der Mieter nachweisen, dass ein Ersatzfahrzeug für ihn nicht zumutbar ist, kann er es ablehnen.
- Falls das Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Kategorie angehört, wird dem Mieter die Mietpreisdifferenz erstattet.
- Kann der Vermieter keinen gleichwertigen Ersatz-Wohnwagen zur Verfügung stellen, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag ohne Frist zu kündigen. In diesem Fall wird die bereits geleistete Anzahlung vollständig zurückerstattet.
§8 Obliegenheiten des Mieters, Verhalten bei Unfällen und Schadensfällen
1. Pflichten des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen ordnungsgemäß zu nutzen, zu sichern und gegen Diebstahl zu schützen.
- Der Mieter darf am Wohnwagen keine technischen oder optischen Veränderungen vornehmen.
- Das Rauchen im Wohnwagen ist untersagt.
- Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet.
- Fahrten zu Festivals oder ähnlichen Veranstaltungen sind ausdrücklich verboten.
- Der Mieter muss die Verkehrssicherheit des Wohnwagens regelmäßig überprüfen (z. B. Reifendruck, Beleuchtung, Bremsen).
2. Verhalten bei Unfällen und Schäden
- Bei einem Unfall, Brand, Diebstahl oder sonstigen Schäden ist unverzüglich die Polizei zu informieren und der Vermieter zu benachrichtigen.
- Der Mieter muss am Unfallort bleiben, bis alle gesetzlichen Pflichten (z. B. Unfallaufnahme) erfüllt sind.
Wird die Polizei die Aufnahme verweigern, muss der Mieter dies dem Vermieter schriftlich nachweisen. - Der Mieter muss einen schriftlichen Schadensbericht mit Angaben zu Beteiligten, Zeugen und Kennzeichen der Fahrzeuge erstellen.
- Der Mieter darf keine Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten abgeben.
§9 Übergabe und Rücknahme des Wohnwagens
- Vor Übergabe und Rücknahme erfolgt eine gemeinsame Kontrolle durch Vermieter und Mieter.
- Ein Übergabe- und Rücknahmeprotokoll wird erstellt und unterzeichnet.
- Der Wohnwagen ist gereinigt und im gleichen Zustand wie bei der Übergabe zurückzugeben.
- Eine Einwegmiete ist nicht möglich.
- Wird der Wohnwagen nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann der Vermieter eine Strafanzeige erstatten und zusätzliche Kosten in Rechnung stellen.
§10 Versicherung des Wohnwagens
1. Versicherungsschutz
- Der Wohnwagen ist mit einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ausgestattet.
- Die Versicherung deckt Schäden gegenüber Dritten sowie Schäden am Wohnwagen selbst gemäß den Versicherungsbedingungen.
- Der Mieter trägt eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die im Mietvertrag festgelegt ist.
- Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, unsachgemäße Nutzung oder Verstöße gegen die Mietbedingungen entstehen, sind nicht versichert.
2. Schutzbrief Leistungen
- Pannenhilfe bei technischen Defekten,
- Abschleppdienst zur nächstgelegenen Werkstatt,
- Rücktransport des Wohnwagens, falls eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist.
3. Reifenschäden und Folgeschäden
- Reifenschäden und daraus resultierende Folgeschäden sind grundsätzlich nicht durch die Versicherung abgedeckt, es sei denn, der Reifenschaden wurde durch ein versichertes Ereignisverursacht.
- Falls ein Reifenschaden durch einen Fremdkörper (z. B. Schraube) entsteht und gleichzeitig weitere versicherte Schäden am Wohnwagen verursacht, kann die Kaskoversicherung diese Folgeschäden übernehmen. Der beschädigte Reifen selbst ist jedoch nicht versichert.
- Falls ein Reifenschaden die Weiterfahrt unmöglich macht, übernimmt der Schutzbrief die Kosten für das Abschleppen zur nächstgelegenen Werkstatt, jedoch nicht die Kosten für den Ersatz oder die Montage des Reifens. Diese Kosten trägt der Mieter.
- Falls die Versicherung den Schaden nicht reguliert oder nur teilweise übernimmt, ist der Mieter für die verbleibende Schadenssumme verantwortlich.
§11 Mängel und Reparaturen
- Alle Mängel und Schäden am Wohnwagen sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Reparaturen jeglicher Art dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. - Alle Reparaturen müssen vorab mit dem Vermieter abgestimmt und von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig Reparaturen am Wohnwagen vorzunehmen oder durchführen zu lassen, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich genehmigt.
- Die Erstattung von Reparaturkosten ist nur möglich, wenn der Vermieter vorab zugestimmt hat und eine Rechnung eines Fachbetriebs vorgelegt wird.
- Reifenpannen und daraus entstehende Kosten trägt der Mieter in voller Höhe.
- Falls ein Schaden vorliegt und nicht gemeldet wird, kann dies als grob fahrlässig gewertet werden und die Versicherung die Zahlung verweigern.
§12 Haftung und Verjährung
1. Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet nur für Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen besteht.
- Sind Schäden nicht durch die Versicherung gedeckt, ist die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden am Wohnwagen, es sei denn, diese sind durch die Versicherung gedeckt.
- Bei Schäden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters entfällt die Deckung durch die Versicherung. Der Mieter haftet in diesem Fall in voller Höhe.
- Falls sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt oder seiner Pflicht zur Schadenmeldung nicht nachkommt, bleibt er in voller Höhe haftbar.
- Der Mieter haftet für alle während der Nutzung des Wohnwagens entstandenen Gebühren, Bußgelder und Strafen, die durch ihn oder Dritte verursacht wurden.
- Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter für entstandene Schäden in Regress zu nehmen, soweit diese nicht durch die Versicherung reguliert wurden.
- Falls die Versicherung den Schaden nicht oder nur teilweise übernimmt, bleibt der Mieter für die verbleibende Schadenssumme verantwortlich.
§13 Datenschutz und Fahrzeugortung
- Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragserfüllung gemäß DSGVO.
- Falls der Wohnwagen mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, kann der Vermieter dieses nur im Notfall nutzen (z. B. Diebstahl, Vertragsbruch).
§14 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht.
- Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.